Extranet Lidering

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.- Allgemeines, Geltungsbereich:

1.1.- Alle Lieferungen und Leistungen der Lidering GmbH (im Folgenden: „LIDERING“) erfolgen nur nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2.- Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Diese AGB gelten auch dann, wenn LIDERING in Kenntnis der entgegenstehenden oder abweichenden AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.3.- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.4.- Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden, ohne dass LIDERING in jedem Einzelfall darauf hinweisen muss. Über Änderungen in den AGB wird LIDERING seine Kunden jeweils unverzüglich informieren.

1.5.- LIDERING ist berechtigt, diese Bedingungen jederzeit nach billigem Ermessen abzuändern oder zu ergänzen, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche irgendwelcher Art herleiten kann. Die abgeänderten oder ergänzten AGB gelten für alle Bestellungen, die der Kunde nach Zugang der Mitteilung des geänderten oder ergänzten Wortlautes vornimmt.

1.6.- Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.

2.- Vertragsschluss:

2.1.- Preislisten und Angebote von LIDERING sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

Angaben von LIDERING zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.2.- Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Kunde ist an das von ihm gemachte Angebot 14 Kalendertage ab Zugang der Bestellung bei LIDERING gebunden.

2.3.- Es werden keine Bestellungen unterhalb eines Netto-Warenwertes von insgesamt € 100,00,- (Mindestbestellwert) akzeptiert.

2.4.- Die Annahme kann durch LIDERING entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Der Vertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung beim Kunden und ausschließlich gemäß dessen Inhalt oder mit der Lieferung zustande, je nachdem, welches Ereignis früher liegt. Die elektronische Auftragsbestätigung gilt als zugegangen, sobald der Kunde sie abrufen kann.

3.- Lieferung:

3.1.- Der unverbindliche Liefertermin wird von LIDERING bei Annahme der Bestellung angegeben und erst in der Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt.

3.2.- Fälle höherer Gewalt – insbesondere Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Streik und Aussperrung – suspendieren die Vertragspflichten der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Führt die höhere Gewalt zu einem endgültigen, dauerhaften, irreparablem Leistungshindernis, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein solches endgültiges, dauerhaftes, irreparables Leistungshindernis ist regelmäßig das Vorliegen von höherer Gewalt für einen Zeitraum von 6 Wochen. Weder LIDERING noch dem Kunde steht im Falle eines Rücktritts der jeweils anderen Partei vom Vertrag aufgrund höherer Gewalt ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

3.3.- Sofern LIDERING verbindliche Liefertermine aus Gründen, die LIDERING nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird LIDERING den Kunden hierüber unverzüglich informieren und dem Kunden gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch zu dem neuen Liefertermin nicht verfügbar, ist LIDERING berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird LIDERING unverzüglich erstatten.

3.4.- Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch einen Zulieferer, falls LIDERING im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Vorlieferanten abgeschlossen hat und dieses nicht rechtzeitig erfüllt wird (Selbstbelieferungsvorbehalt). LIDERING ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und eine bereits erfolgte Gegenleistung des Kunden unverzüglich zu erstatten.

3.5.- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist LIDERING berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

3.6.- LIDERING ist zu sukzessiven Teillieferungen und zu endgültigen Lieferungen eines Teils berechtigt. Der Kunde kann die Annahme von Teillieferungen verweigern, wenn die Abweichung von der vereinbarten Leistung unter Berücksichtigung der Interessen von LIDERING für den Kunden unzumutbar ist.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen:

4.1.- Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Die Preise verstehen sich in EURO ab Lager bzw. Werk zuzüglich der Verpackungskosten, der gesetzlichen Umsatzsteuer und der Kosten für Qualitätszertifikate. Beim Versendungskauf gem. § 5.1. trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk bzw. Lager, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben sowie einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung.

4.2.- Rechnungen von LIDERING sind innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung – Erhalt der Ware vorausgesetzt – ohne jeden Abzug zu begleichen.

4.3.- Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung den Rechnungsbetrag begleicht. Mit Eintritt des Verzuges ist der Kunde verpflichtet, an LIDERING Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

4.4.- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LIDERING anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.- Versand, Gefahrtragung, Untersuchungs- und Rügepflicht:

5.1.- Der Verkauf erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen, Kosten und Risiko des Käufers wird die Ware von LIDERING an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Der Versand erfolgt dann über ein von LIDERING ausgewähltes Transportunternehmen an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

5.2.- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden über. Bei Versendung an eine vom Kunden angegebene Lieferadresse geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. Wird die Auslieferung der Ware auf Veranlassung des Kunden verzögert, so geht die Preisgefahr bereits mit dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft von LIDERING auf den Kunden über.

5.3.- Auf Verlangen des Kunden wird die Lieferung durch LIDERING gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Kunde.

5.4.- Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Entgegennahme der Ware am Lager von LIDERING bzw. unverzüglich nach der Ablieferung durch die Transportperson, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, falls sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (Untersuchungs- und Rügepflicht). Mangel in diesem Sinne sind Sach- und Rechtsmängel, sowie die Lieferung einer anderen Sache oder einer Mindermenge.

Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

6.- Mängelgewährleistung:

6.1.- Mängelansprüche des Kunden gem. § 437 BGB verjähren ein Jahr nach der Zurverfügungsstellung der Sache zur sofortigen Abholung am Erfüllungsort bzw. beim Versendungskauf ein Jahr nach Ablieferung der Sache durch die Transportperson an den Kunden. Die Geltendmachung von möglichen Mängelrechten gegenüber LIDERING bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

6.2.- Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist LIDERING nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung eines neuen Liefergegenstandes berechtigt und verpflichtet.

6.3.- Sofern die Beseitigung des Mangels bzw. die Lieferung eines neuen Liefergegenstandes fehlschlägt, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht

auf Minderung ist ausgeschlossen.

6.4.- Auf Verlangen von LIDERING ist die beanstandete Ware frachtfrei an LIDERING zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet LIDERING die Kosten des günstigsten Versandweges.

6.5.- Die Gewährleistung für Mängel erstreckt sich insbesondere nicht auf Schäden, die verursacht worden sind durch:

  • Verhalten Dritter;
  • unsachgemäßen Gebrauch, Überbeanspruchung oder sonstiges unsachgemäßes Verhalten des Kunden oder eines Dritten;
  • Verlust, Unfälle, Blitzschlag, Wasser, Feuer oder andere nicht im Einflussbereich von LIDERING liegende Umstände nach Gefahrübergang;
  • seitens des Kunden oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von LIDERING vorgenommenen Änderung oder Instandsetzungsarbeiten;
  • fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Wartung durch den Kunden oder Dritte;
  • natürliche Abnutzung.

7.- Haftung wegen Verschulden:

7.1.- Die Haftung von LIDERING für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von LIDERING oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LIDERING.

7.2.- Die Haftung von LIDERING für sonstige Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LIDERING oder einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruhen. Vertragswesentlich sich die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten sowie diejenigen Nebenpflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und deren Verletzung die naheliegende Gefahr hoher Schäden, insbesondere an Leben und Gesundheit des Vertragspartners, heraufbeschwört.

7.3.- Diese Haftungsausschlüsse gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von LIDERING.

7.4.- Haftet LIDERING dem Grunde nach auf Schadensersatz, ist diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die LIDERING bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

8.- Eigentumsvorbehalt:

8.1.- Zur Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von LIDERING gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüche bleibt die von LIDERING an den Kunden gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen im Eigentum von LIDERING.

8.2.- Eine Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt für LIDERING als Hersteller i.S.v. § 950 BGB.

8.3.- Der Kunde verpflichtet sich, die im Vorbehaltseigentum von LIDERING stehende Ware bis zum Erwerb des Volleigentums mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für LIDERING unentgeltlich zu verwahren und sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern.

8.4.- Der Kunde tritt hiermit LIDERING seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des fakturierten Wertes der Ware ab. LIDERING nimmt die Abtretung an.

8.5.- Das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. LIDERING kann in einem solchen Fall Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. In dem Herausgabeverlangen oder der Zurücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. LIDERING kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

8.6.- Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern. Er tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an LIDERING ab.

8.7.- Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen durch den Kunden sind unzulässig. Von Pfändungen ist LIDERING unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

8.8.- Übersteigt der Wert der für LIDERING bestehenden Sicherheit sämtliche Forderungen von LIDERING um mehr als 10%, so ist LIDERING auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

9.- Schutzrechte: An technischen Dokumentationen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) und sonstigen zum Vertrag gehörenden Unterlagen – auch in elektronischer Form, die LIDERING dem Kunden oder einer von diesem benannten dritten Person zugänglich macht, behält sich LIDERING das Eigentum und die Urheberrechte vor.

10.- Anwendbares Recht: Die Beziehungen zwischen LIDERING und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht

11.- Gerichtsstand: Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen LIDERING und dem Kunden ist nach Wahl von LIDERING Düsseldorf oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen LIDERING ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand.

12.- Schlussbestimmungen: Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

13.- Datenschutz: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.